§ 30 Vorschriften für Prüfungen
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
1.
die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhältnissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage,
2.
die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,