Wann ist eine Wohnung „bezogen”? Eine Wohnung gilt als „bezogen“ im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn der Bewohner die Verfügungsgewalt (Schlüsselgewalt) über die Wohnräume besitzt und diese zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen nutzt. Die Zweitwohnungssteuerpflicht beginnt stets mit dem Tag des Einzuges. Beabsichtigt jemand, weniger als sechs Monate in Dresden seinen Nebenwohnsitz zu behalten, muss er zunächst weder seinen Nebenwohnsitz anmelden noch Zweitwohnungssteuer entrichten. Verlängert sich der Aufenthalt in Dresden dann unvorhergesehen, ist eine Nachmeldung erforderlich und die Steuer rückwirkend vom Einzugstag an zu entrichten. Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht? Die Steuerpflicht beginnt am Monatsersten nach dem Einzug. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Zweitwohnverhältnis endet (z. B. durch Wegzug oder durch Ummeldung als Hauptwohnung).