Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem
Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von
Amts wegen angerechnet. Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen
sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des
Grundgesetzes sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen
vorliegen, die sie ersetzen würden. Die anerkannten Leistungen werden als Studien- oder Prü-
fungsleistungen in Modulen dieser Prüfungsordnung angerechnet; sie können auch in Form eigener
Module auf den Wahlpflichtbereich des Studiengangs angerechnet werden. Dies gilt auf
Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes.
Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage
vorgelegter Unterlagen anerkennen und auf einen Studiengang anrechnen.
(2) Für die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln das Akademische Auslandsamt
sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit
mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Über Anträge auf Anerkennung und Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prü-
fungsausschuss. Die Studierenden haben die für die Anerkennung und Anrechnung erforderlichen
Unterlagen in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Über entsprechende
Anträge ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Informationen
zu dem jeweiligen Antrag zu entscheiden. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung
über die Anerkennung und Anrechnung auf die Prüfungs-ausschussvorsitzende oder
den Prüfungsausschussvorsitzenden übertragen.
(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen.
Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die
Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
(7) Wird die Anerkennung oder Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen und der Antragstellerin
oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitzuteilen.
다른 대학에서 기본적인 법률의 범위 내에서 서비스를코스 제공 됩니다, 그리고 같은 분야의 대학에서 연구의그것의 자신의 이니셔티브를 계산. 다른 과정 또는 다른 대학에서 서비스뿐만 아니라 상태 또는 범위에서 국가 인정 직업 대학에는기본법은 영광 경우 서비스에 상당한 차이가 되어야 합니다.저기, 그들은 대체할 것 이다. 승인된 서비스는 연구 또는 Prü-이 시험 규정 적용;의 모듈 fungsleistungen 그들은 또한 자신을 형성할 수 있다모듈 과정의 선택 영역에 적용 됩니다. 이에 적용 됩니다.기본 법률의 범위 밖에 서 대학에서 서비스에 대 한 요청입니다.대학의 요청에 다른 지식과 능력에 따라 수는제출된 문서는 인정 하 고 학위에 대 한 신용.(2)에 대 한 인식 및 연구 시간 전송, 공연 및 시험 성과 연구외국 대학에는 국가 및 대학 교구 목사 회의 있습니다.등가 계약으로의 프레임 워크 내에서 계약에 대 한 승인대학 파트너십 관찰 됩니다. 또한 Akademische Auslandsamt 의심의 경우 수 있습니다.뿐만 아니라 들릴 외국 교육에 대 한 중앙 사무실.(3) Für die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeitmit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten dieAbsätze 1 und 2 entsprechend.(4) Über Anträge auf Anerkennung und Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prü-fungsausschuss. Die Studierenden haben die für die Anerkennung und Anrechnung erforderlichenUnterlagen in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Über entsprechendeAnträge ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Informationenzu dem jeweiligen Antrag zu entscheiden. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungüber die Anerkennung und Anrechnung auf die Prüfungs-ausschussvorsitzende oderden Prüfungsausschussvorsitzenden übertragen.(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensystemevergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen.Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. DieAnrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.(7) Wird die Anerkennung oder Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen und der Antragstellerin또는 서 면으로 제공 하는 매력의 오른쪽으로 즉시 신청자.
번역되고, 잠시 기다려주십시오..
의 기본 법률의 범위 내에서 다른 대학에서 장점
학위 과정의 대학에서 동일한 학위 과정에 있습니다 제공 한
신용 직권. 다른 학위 과정 또는 다른 대학 서비스
와의 범위 내에서 협력 교육의 상태 또는 상태 인식 대학에서
서비스에 대한 실질적인 차이가있는 경우 기본 법칙은 인정된다
사용할 수들이 교체하지 것이다. 인식 혜택은 공부하거나 시험
이 시험 규정의 모듈에서 신용 감사 서비스를; 당신은 또한 자신의 형태로 취할 수
모듈이 과정의 선택 과목에 적립됩니다. 이 적용되는
헌법의 범위를 벗어난 대학에서 서비스에 대한 요청.
대학의 요청에 따라 수를 기준으로 다른 지식과 자격
자료 제출 및 학위 과정에 의지 인식.
(2) 인식과 연구 기간, 연구 및 시험 성과의 인식
상임 회의와 독일의 교구 목사 '총회 외국 대학에서 아르
의 틀에서 합의뿐만 아니라 승인을
관찰 대학 협력. 또한, 의심스러운 경우, 국제 본부
및 외국인 교육을위한 중앙 사무소는들을 수 있습니다.
(3) 인식과 연구 기간, 연구 및 시험 성과의 인식은
국가 승인 원격 교육 또는 협력 노르 트라 인베스트 팔렌 주에서
다른 국가와 와이탄이 적용 원격 교육 단위 개발
따라 제 1 항 및 2.
제 1 항 감사의 결정 3에 따라 인식 및 검증 (4) 요청
위원회. 인식 및 검증을 위해 학생들은 필요가
감사위원회가 지정하는 형태로 문서를 제공합니다. 적절한 사용
3 개월 이내에 응용 프로그램은 이후에 필요한 모든 정보를 완료
각각의 응용 프로그램에 결정을. 감사위원회의 결정에
감사위원회 위원장 또는의 인식 및 검증에 대한
감사위원회 위원장으로 전송,
(5) 신용 과정과 시험, 성적 일 - 지금까지 등급을 매기는 시스템으로
비교할 수 -. 인계 및 최종 점수의 계산에 포함하기
에 시스템 등급은 "통과"표기법입니다.
신용은 인증서에 표시됩니다.
(6) 1-3 단락의 조건은 신용에 대한 법적 권리가있는 경우. 결과 또는 신용이 거부하는 경우 (7), 이유가 제공되어야 신청자 또는 지체없이 서면으로 신청 제공 법적 구제에 통보.
번역되고, 잠시 기다려주십시오..