§ 4 Vergütung
Die Parteien dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsgrenzen des Sozialversicherungsrechts für geringfügig entlohnte Beschäftigungen eingehalten werden sollen.
[1] Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung
in Höhe von 450,00 Euro.
[2] Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von 8.50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde.
[1] Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird auf Konto des Arbeitnehmers bei der mit der Konto-Nummer , BLZ überwiesen oder Bar Bezahlen.
[2] Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird dem Arbeitnehmer in bar ausgezahlt. Der Arbeitnehmer ist zur Quittierung der erhaltenen Vergütung verpflichtet.