Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da es im Wesentlichen den seit mehr als 140 Jahren im
deutschen Strafrecht geltenden Grundsatz manifestiert, dass die Selbsttötung nicht strafbar ist, weswegen es auch
keine strafbare Beihilfehandlung zu einer freiverantwortlichen Selbsttötung geben kann.
Nach vier Jahren soll geprüft werden, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht worden sind.
Insbesondere, ob sich negative Befürchtungen bezüglich etwaiger Fehlentwicklungen realisiert haben.