Diese Prüfungspflicht übernimmt für den Programmanbieter und den Handel bei nicht FSK gekennzeichneten
Filmen oder Bildträgern die SPIO-Juristenkommission. Hat der Programmanbieter ein Gutachten
des SPIO-Juristenkommission eingeholt und ist der Film oder Bildträger nachfolgend ordnungsgemäß
mit einen Kennzeichen der SPIO-Juristenkommission gekennzeichnet, setzen sich Programmanbieter
und Handel keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung mehr aus. da ihnen wegen
unvermeidbaren Verbotsirrtums kein subjektiver strafrechtlicher Vorwurf mehr gemacht werden kann.
Denn in der Rechtssprechung ist anerkannt, dass für den Programmanbieter und den Handeltreibenden
ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, wenn er vor Veröffentlichung des Films oder Bildträgers eine Rechtsauskunft durch sachkundige, unvereingenommene und keine Eigeninteressen verfolgende
Sachverständige einholt. Als ein solches Sachverständigengremium ist die Juristenkommission
der SPIO anerkannt.