§ 5 Weitere Beschäftigungen
Der Arbeitnehmer versichert, keiner weiteren Beschäftigung nachzugehen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich weiterhin, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bezüglich der Aufnahme und Ausübung weiterer geringfügiger Beschäftigungen.
Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Ausübung weiterer geringfügiger Beschäftigungen Beitragspflicht zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuerpflicht bestehen kann.
Der Arbeitgeber behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, sofern ihm Nachteile auf Grund wahrheitswidriger Angaben des Arbeitnehmers entstehen.