Umsetzung nicht deutschem Recht entsprechender Teile der Richtlinie zur Verhinderung bzw. Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle, Schutz von Meeresumwelt und Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung, Vermeidung von Unterbrechungen der Energieproduktion und Verbesserung von Notfallmechanismen, insbes. bergrechtliche Vorschriften für Küstengewässer und Festlandsockel;
Änderung § 3 Umweltschadensgesetz, § 66 Bundesberggesetz sowie §§ 2 und 90 Wasserhaushaltsgesetz; Verordnungsermächtigung